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Art 62 VO (EU) 2019/1238 — Befugnisse der zuständigen Behörden

VO (EU) 2019/1238

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständigen Behörden mit allen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet wird, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigen.