Art 57 Bedingungen für die Leistungsphase
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/57#abs-1 (1) Die Bedingungen für die Leistungsphase und die Auszahlungen der nationalen Unterkonten sind von den Mitgliedstaaten zu bestimmen, sofern sie in dieser Verordnung nicht festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/57#abs-2 (2) Solche Bedingungen können insbesondere ein für den Beginn der Leistungsphase erforderliches Mindestalter und ein für den Beitritt zu einem PEPP gesetztes Limit für den Zeitraum bis zum Erreichen des Rentenalters sowie auch Bedingungen für die Rückzahlung vor dem Erreichen des für den Beginn der Leistungsphase erforderlichen Mindestalters, insbesondere in besonderen Härtefällen, umfassen.