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Art 57 VO (EU) 2019/1238 — Bedingungen für die Leistungsphase

VO (EU) 2019/1238

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bedingungen für die Leistungsphase und die Auszahlungen der nationalen Unterkonten sind von den Mitgliedstaaten zu bestimmen, sofern sie in dieser Verordnung nicht festgelegt sind.

(2) Solche Bedingungen können insbesondere ein für den Beginn der Leistungsphase erforderliches Mindestalter und ein für den Beitritt zu einem PEPP gesetztes Limit für den Zeitraum bis zum Erreichen des Rentenalters sowie auch Bedingungen für die Rückzahlung vor dem Erreichen des für den Beginn der Leistungsphase erforderlichen Mindestalters, insbesondere in besonderen Härtefällen, umfassen.