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VO (EU) 2019/1238

Art 38 Informationen, die den PEPP-Sparern in der Phase vor dem Renteneintritt und den PEPP-Leistungsempfängern in der Leistungsphase zur Verfügung zu stellen sind

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/38#abs-1 (1) Zusätzlich zur PEPP-Leistungsinformation stellen die PEPP-Anbieter jedem PEPP-Sparer zwei Monate vor den in Artikel 59 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zeitpunkten oder auf Antrag des PEPP-Sparers Informationen über den Beginn der Leistungsphase, die möglichen Auszahlungsarten und die Möglichkeit des PEPP-Sparers, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1 zu ändern, bereit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/38#abs-2 (2) Während der Leistungsphase erteilen die PEPP-Anbieter den PEPP-Leistungsempfängern jährlich Auskünfte über die fälligen PEPP-Leistungen und die entsprechende Auszahlungsart.

Wenn der PEPP-Sparer während der Leistungsphase weiterhin Beiträge leistet oder ein Anlagerisiko trägt, übermittelt der PEPP-Anbieter weiterhin die PEPP-Leistungsinformation mit den entsprechenden Informationen.

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