Gesetze / VO (EU) 2019/1238

VO (EU) 2019/1238

Art 59 Änderungen der Auszahlungsarten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/59#abs-1 (1) Wenn der PEPP-Anbieter verschiedene Auszahlungsarten anbietet, darf der PEPP-Sparer die Auszahlungsart für jedes eröffnete Unterkonto ändern:

a) ein Jahr vor dem Beginn der Leistungsphase;

b) zu Beginn der Leistungsphase;

c) zum Zeitpunkt des Wechsels.

Die Änderung der Auszahlungsart ist für den PEPP-Sparer kostenlos.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/59#abs-2 (2) Nachdem der PEPP-Anbieter den Antrag eines PEPP-Sparers auf Änderung seiner Auszahlungsart erhalten hat informiert er den PEPP-Sparer in klarer und verständlicher Form über die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung für den PEPP-Sparer oder den PEPP-Leistungsempfänger, insbesondere mit Blick auf etwaige Auswirkungen auf die nationalen Anreize, die eventuell bei den bestehenden Unterkonten des PEPP des PEPP-Sparers greifen.

←Art 58 →Art 60