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VO (EU) 2019/1238

Art 18 Bereitstellung des Mitnahmeservice

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/18#abs-1 (1) Die PEPP-Anbieter stellen den in Artikel 17 genannten Mitnahmeservice für PEPP-Sparer bereit, die ein PEPP-Konto bei ihnen unterhalten und diesen Service beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/18#abs-2 (2) Wenn ein PEPP angeboten wird, informiert der PEPP-Anbieter oder der PEPP-Vertreiber die potenziellen PEPP-Sparer über den Mitnahmeservice und darüber, welche Unterkonten sofort verfügbar sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/18#abs-3 (3) Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung bietet jedes PEPP-Anbieter auf Anfrage beim PEPP-Anbieter nationale Unterkonten für mindestens zwei Mitgliedstaaten an.

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