Gesetze / VO (EU) 2019/1238

VO (EU) 2019/1238

Art 17 Mitnahmeservice

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/17#abs-1 (1) PEPP-Sparer haben das Recht, einen Mitnahmeservice zu nutzen, der es ihnen ermöglicht, weiterhin in ihr bestehendes PEPP-Konto einzuzahlen, wenn sie ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/17#abs-2 (2) Wenn sie den Mitnahmeservice in Anspruch nehmen, behalten die PEPP-Sparer Anspruch auf sämtliche Vorteile und Anreize, die vom PEPP-Anbieter eingeräumt wurden und die mit der ununterbrochenen Anlage in ihr PEPP verbunden sind.

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