Art 10 Vertrieb von PEPPs
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/10#abs-1 (1) Die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzunternehmen dürfen PEPP, die sie selbst entwickelt haben, vertreiben. Sie dürfen auch PEPP, die sich nicht selbst hergestellt haben, vertreiben, sofern sie das einschlägige sektorspezifische Recht einhalten, gemäß denen sie Produkte vertreiben dürfen, die sie nicht hergestellt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/10#abs-2 (2) Eingetragene Versicherungsvermittler nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/97 sowie nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen, die Anlageberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU anbieten, sind berechtigt, PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, zu vertreiben.