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# Art 10 VO (EU) 2019/1238 — Vertrieb von PEPPs

VO (EU) 2019/1238  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Finanzunternehmen dürfen PEPP, die sie selbst entwickelt haben, vertreiben. Sie dürfen auch PEPP, die sich nicht selbst hergestellt haben, vertreiben, sofern sie das einschlägige sektorspezifische Recht einhalten, gemäß denen sie Produkte vertreiben dürfen, die sie nicht hergestellt haben.

(2) Eingetragene Versicherungsvermittler nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/97 sowie nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen, die Anlageberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU anbieten, sind berechtigt, PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, zu vertreiben.

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Zitiervorschlag: Art 10 VO (EU) 2019/1238

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2019-1238/10

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