(1) Die in Anhang II Teil II aufgeführten UN-Regelungen werden insoweit als gleichwertig mit den entsprechenden Rechtsakten anerkannt, als sie denselben Geltungsbereich und Gegenstand betreffen.
(2) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die Typgenehmigungen, die nach den in Absatz 1 genannten UN-Regelungen erteilt wurden, und akzeptieren gegebenenfalls die einschlägigen Genehmigungszeichen anstelle der entsprechenden Typgenehmigungen und Genehmigungszeichen, die gemäß dieser Verordnung und den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten erteilt wurden.