Art 17 Produktionsvorschriften für verarbeitete Futtermittel
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-848/17#abs-1 (1) Unternehmer, die verarbeitete Futtermittel herstellen, müssen insbesondere die detaillierten Produktionsvorschriften einhalten, die in Anhang II Teil V und in den in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten enthalten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-848/17#abs-2 (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Teil V Nummer 1.4 zu erlassen, mit denen weitere von den Unternehmern zu ergreifende Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen hinzugefügt werden oder diese hinzugefügten Maßnahmen geändert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-848/17#abs-3 (3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der zulässigen Verarbeitungsverfahren für Futtermittel erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 55 Absatz 2 erlassen.