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VO (EU) 2018/625

Art 49 Ladung zur mündlichen Verhandlung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/49#abs-1 (1) Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 3 zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 96 der Verordnung (EU) 2017/1001 geladen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/49#abs-2 (2) Mit der Ladung verlangt das Amt, sofern dies notwendig ist, dass die Beteiligten alle wichtigen Informationen und Unterlagen vor der Anhörung vorlegen. Das Amt kann die Beteiligten dazu auffordern, sich während der mündlichen Verhandlung auf einen oder mehrere genauer ausgeführte Punkte zu konzentrieren. Außerdem kann es den Beteiligten anbieten, per Videokonferenz oder mithilfe anderer technischer Mittel an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/49#abs-3 (3) Erscheint ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht vor dem Amt, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/49#abs-4 (4) Das Amt stellt sicher, dass die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

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