Art 44 Ausschließung und Ablehnung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/44#abs-1 (1) Bevor eine Beschwerdekammer eine Entscheidung gemäß Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 trifft, wird der betreffende Vorsitzende oder das betreffende Mitglied aufgefordert, sich darüber zu äußern, ob ein Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/44#abs-2 (2) Erhält die Beschwerdekammer aus einer anderen Quelle als von dem betreffenden Mitglied oder einem Verfahrensbeteiligten Kenntnis eines möglichen Grundes für eine Ausschließung oder eine Ablehnung nach Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001, ist nach Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu verfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/44#abs-3 (3) Das betreffende Verfahren wird ausgesetzt, bis eine Entscheidung bezüglich der gemäß Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu ergreifenden Maßnahmen getroffen wurde.