nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 44 VO (EU) 2018/625 — Ausschließung und Ablehnung

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bevor eine Beschwerdekammer eine Entscheidung gemäß Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 trifft, wird der betreffende Vorsitzende oder das betreffende Mitglied aufgefordert, sich darüber zu äußern, ob ein Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund besteht.

(2) Erhält die Beschwerdekammer aus einer anderen Quelle als von dem betreffenden Mitglied oder einem Verfahrensbeteiligten Kenntnis eines möglichen Grundes für eine Ausschließung oder eine Ablehnung nach Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001, ist nach Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu verfahren.

(3) Das betreffende Verfahren wird ausgesetzt, bis eine Entscheidung bezüglich der gemäß Artikel 169 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu ergreifenden Maßnahmen getroffen wurde.

---

Zitiervorschlag: Art 44 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/44

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
