Art 34 Berichtigung und Widerruf der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/34#abs-1 (1) Wird die Beschwerde in einseitigen Verfahren nicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 abgewiesen, legt die Beschwerdekammer für die Zwecke des Artikels 69 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung derjenigen Instanz des Amtes vor, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/34#abs-2 (2) Hilft die Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, dieser nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ab, unterrichtet sie die Beschwerdekammer unverzüglich darüber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/34#abs-3 (3) Hat die Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, das Verfahren zum Widerruf dieser Entscheidung gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingeleitet, unterrichtet sie die Beschwerdekammer für die Zwecke des Artikels 71 unverzüglich darüber. Außerdem unterrichtet sie die Beschwerdekammer unverzüglich über den endgültigen Ausgang dieses Verfahrens.