Gesetze / VO (EU) 2017/1001

VO (EU) 2017/1001

Art 69 Abhilfe in einseitigen Verfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/69#abs-1 (1) Ist der Beschwerdeführer der einzige Verfahrensbeteiligte und erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-1001/69#abs-2 (2) Wird der Beschwerde nicht binnen eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung abgeholfen, so ist die Beschwerde unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.

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