Art 28 Mitteilungen der Beschwerdekammer
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/28#abs-1 (1) Mitteilungen der Beschwerdekammer im Verlauf der Prüfung der Beschwerde oder zur Erleichterung einer gütlichen Beilegung des Verfahrens sind vom Berichterstatter vorzubereiten und von ihm im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer im Namen der Beschwerdekammer zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/28#abs-2 (2) Tauscht sich eine Beschwerdekammer mit den Beteiligten über ihre vorläufige Stellungnahme zu Tatsachen oder Rechtsangelegenheiten aus, stellt sie klar, dass solche Mitteilungen für sie nicht bindend sind.