nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 28 VO (EU) 2018/625 — Mitteilungen der Beschwerdekammer

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mitteilungen der Beschwerdekammer im Verlauf der Prüfung der Beschwerde oder zur Erleichterung einer gütlichen Beilegung des Verfahrens sind vom Berichterstatter vorzubereiten und von ihm im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer im Namen der Beschwerdekammer zu unterzeichnen.

(2) Tauscht sich eine Beschwerdekammer mit den Beteiligten über ihre vorläufige Stellungnahme zu Tatsachen oder Rechtsangelegenheiten aus, stellt sie klar, dass solche Mitteilungen für sie nicht bindend sind.

---

Zitiervorschlag: Art 28 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/28

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
