Art 18 Mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/18#abs-1 (1) Wurden mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit in Bezug auf dieselbe Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. Das Amt kann später entscheiden, diese Anträge wieder getrennt zu prüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/18#abs-2 (2) Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.