Gesetze / VO (EU) 2018/625

VO (EU) 2018/625

Art 18 Mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/18#abs-1 (1) Wurden mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit in Bezug auf dieselbe Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. Das Amt kann später entscheiden, diese Anträge wieder getrennt zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/18#abs-2 (2) Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

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