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# Art 18 VO (EU) 2018/625 — Mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit

VO (EU) 2018/625  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wurden mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit in Bezug auf dieselbe Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. Das Amt kann später entscheiden, diese Anträge wieder getrennt zu prüfen.

(2) Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 18 VO (EU) 2018/625

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-625/18

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