Gesetze / VO (EU) 2018/389

VO (EU) 2018/389

Art 15 Überweisungen zwischen Konten, die von derselben natürlichen oder juristischen Person gehalten werden

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Zahlungsdienstleister dürfen unter Einhaltung der in Artikel 2 festgelegten Anforderungen von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn der Zahler eine Überweisung auslöst und es sich bei dem Zahler und dem Zahlungsempfänger um dieselbe natürliche oder juristische Person handelt und beide Zahlungskonten von demselben kontoführenden Zahlungsdienstleister unterhalten werden.

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