Gesetze / VO (EU) 2018/273

VO (EU) 2018/273

Art 5 Genehmigungen für vorgezogene Wiederbepflanzungen

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können die Erteilung einer Genehmigung an Erzeuger, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu roden, von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.

Wenn die Erzeuger bis zum Ende des vierten Jahres ab dem Datum, an dem die neuen Reben gepflanzt wurden, die Fläche nicht gerodet haben, so gilt Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die nicht gerodete Verpflichtungsfläche.

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