Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 71 Nicht genehmigte Anpflanzungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/71#abs-1 (1) Die Erzeuger müssen Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, auf eigene Kosten roden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/71#abs-2 (2) Roden die Erzeuger nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rodung dieser nicht genehmigten Anpflanzungen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Viermonatsfrist erfolgt. Die anfallenden Kosten gehen zulasten der betroffenen Erzeuger.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/71#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die gesamten ermittelten Flächen mit, die nach dem 1. Januar 2016 ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gemäß den Absätzen 1 und 2 gerodeten Flächen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/71#abs-4 (4) Gegen einen Erzeuger, der den Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels nicht nachgekommen ist, werden Sanktionen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/71#abs-5 (5) Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, kommen nicht für nationale oder Stützungsmaßnahmen der Union in Betracht.

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