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VO (EU) 2018/273

Art 36 Allgemeine Grundsätze

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/36#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten nehmen Kontrollen vor, soweit sie notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, für die Weinbaukartei, die Begleitdokumente und die Zertifizierung, die Weineinfuhren, das Ein- und Ausgangsregister und die obligatorischen Meldungen sicherzustellen, die für diesen Sektor in Artikel 90 und Titel I Kapitel III und Teil II Titel II Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten sehen ein System von wirksamen und risikobasierten amtlichen Kontrollen vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/36#abs-2 (2) Die amtlichen Kontrollen werden von den zuständigen Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung und des Kapitels VI der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 vorgenommen.

Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt sinngemäß für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-273/36#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten mutatis mutandis für die Kontrolle von Weinbauerzeugnissen mit g.U. oder g.g.A. gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Produktspezifikation solcher Erzeugnisse.

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