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Art 59 VO (EU) 2018/1861 — Sanktionen

VO (EU) 2018/1861

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Missbrauch von SIS-Daten und jede Verarbeitung solcher Daten und jeder Austausch von Zusatzinformationen, die dieser Verordnung zuwiderlaufen, nach nationalem Recht geahndet werden kann.

Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.