Art 37 Evaluierung der Nutzung des SIS durch Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/37#abs-1 (1) Die Kommission evaluiert mindestens alle fünf Jahre den Betrieb und die Nutzung des SIS durch Europol und die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Teams.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/37#abs-2 (2) Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache stellen angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Evaluierung sicher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/37#abs-3 (3) Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung und die entsprechenden Folgemaßnahmen wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.