(1) Die Kommission evaluiert mindestens alle fünf Jahre den Betrieb und die Nutzung des SIS durch Europol und die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Teams.
(2) Europol und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache stellen angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der Evaluierung sicher.
(3) Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung und die entsprechenden Folgemaßnahmen wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.