Art 22 Anforderungen an die Eingabe einer Ausschreibung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/22#abs-1 (1) Der zur Eingabe einer Ausschreibung in das SIS erforderliche Mindestdatensatz besteht aus den Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, g, k, m, n und q. Die übrigen Daten nach dem genannten Absatz werden ebenfalls in das SIS eingegeben, sofern sie verfügbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/22#abs-2 (2) Die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung werden nur eingegeben, wenn dies zur Identifizierung des betreffenden Drittstaatsangehörigen unbedingt erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Eingabe dieser Daten Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten wird.