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# Art 22 VO (EU) 2018/1861 — Anforderungen an die Eingabe einer Ausschreibung

VO (EU) 2018/1861  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der zur Eingabe einer Ausschreibung in das SIS erforderliche Mindestdatensatz besteht aus den Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, g, k, m, n und q. Die übrigen Daten nach dem genannten Absatz werden ebenfalls in das SIS eingegeben, sofern sie verfügbar sind.

(2) Die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung werden nur eingegeben, wenn dies zur Identifizierung des betreffenden Drittstaatsangehörigen unbedingt erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Eingabe dieser Daten Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten wird.

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Zitiervorschlag: Art 22 VO (EU) 2018/1861

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/22

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