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VO (EU) 2018/1861

Art 17 Geheimhaltung — eu-LISA

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/17#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts wendet eu-LISA geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht beziehungsweise eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit SIS-Daten arbeiten müssen, wobei mit Artikel 11 dieser Verordnung ein vergleichbarer Standard einzuhalten ist. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/17#abs-2 (2) eu-LISA trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Geheimhaltungsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten gleichwertig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/17#abs-3 (3) Arbeitet eu-LISA bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS mit externen Auftragnehmern zusammen, so überwacht sie die Tätigkeiten des Auftragnehmers genau, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere betreffend Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz, eingehalten werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/17#abs-4 (4) Das Betriebsmanagement der CS-SIS wird nicht an private Unternehmen oder private Organisationen übertragen.

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