Art 11 Geheimhaltung — Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/11#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat wendet nach Maßgabe seines nationalen Rechts die einschlägigen Regeln über die berufliche Schweigepflicht beziehungsweise eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf alle Personen und Stellen an, die mit SIS-Daten und Zusatzinformationen arbeiten müssen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung der Tätigkeit dieser Stellen weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/11#abs-2 (2) Arbeitet ein Mitgliedstaat bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem SIS mit externen Auftragnehmern zusammen, so überwacht er die Tätigkeiten des Auftragnehmers genau, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere betreffend Sicherheit, Geheimhaltung und Datenschutz, eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1861/11#abs-3 (3) Das Betriebsmanagement des N.SIS oder etwaiger technischer Kopien wird nicht an private Unternehmen oder private Organisationen übertragen.