Art 70 Anwendungsbereich des Kapitels
Stand: 02.10.2026
Dieses Kapitel gilt nur für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, unbeschadet spezifischer Datenschutzvorschriften, die für eine solche Einrichtung oder sonstige Stelle der Union gelten.