Dieses Kapitel gilt nur für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union bei der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 oder 5 AEUV fallen, unbeschadet spezifischer Datenschutzvorschriften, die für eine solche Einrichtung oder sonstige Stelle der Union gelten.