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# Art 63 VO (EU) 2018/1725 — Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

VO (EU) 2018/1725  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Prüfung der Beschwerde, einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 64.

(3) Befasst sich der Europäische Datenschutzbeauftragte nicht mit der Beschwerde oder unterrichtet er die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Fortgang oder das Ergebnis der Prüfung der Beschwerde, so gilt dies als negative Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

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Zitiervorschlag: Art 63 VO (EU) 2018/1725

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/63

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