Art 100 Übergangsmaßnahmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/100#abs-1 (1) Der Beschluss 2014/886/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) und die laufende Amtszeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/100#abs-2 (2) Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte ist hinsichtlich seiner Dienstbezüge, seiner Zulagen, seines Ruhegehalts und sonstiger Vergütungen, die anstelle von Dienstbezügen gewährt werden, dem Kanzler des Gerichtshofs gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/100#abs-3 (3) Artikel 53 Absätze 4, 5 und 7 sowie die Artikel 55 und 56 gelten für den derzeitigen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bis zum Ende seiner Amtszeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/100#abs-4 (4) Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte unterstützt den Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung bis zum Ende der Amtszeit des derzeitigen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten.