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VO (EU) 2018/1725

Art 55 Unabhängigkeit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/55#abs-1 (1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben und bei der Ausübung seiner Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/55#abs-2 (2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben und der Ausübung seiner Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersucht weder um Weisungen noch nimmt er Weisungen entgegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/55#abs-3 (3) Der Europäische Datenschutzbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während seiner Amtszeit keine andere mit seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1725/55#abs-4 (4) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Europäische Datenschutzbeauftragte verpflichtet, im Hinblick auf die Annahme von Tätigkeiten und Vorteilen ehrenhaft und zurückhaltend zu handeln.

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