Gesetze / VO (EU) 2018/1139

VO (EU) 2018/1139

Art 93 Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums

Stand: 02.10.2026

Die Agentur leistet der Kommission — sofern sie über das entsprechende Fachwissen verfügt — auf Ersuchen technische Hilfe bei der Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums und übernimmt insbesondere

a) die Durchführung technischer Inspektionen, technischer Untersuchungen und Studien;

b) die Mitwirkung an der Umsetzung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen bei unter die vorliegende Verordnung fallenden Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Leistungsüberprüfungsausschuss (PRB) gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/2803;

c) die Mitwirkung an der Umsetzung des ATM-Masterplans, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung des SESAR-Projekts.

←Art 92 →Art 94