Gesetze / VO (EU) 2018/1139

VO (EU) 2018/1139

Art 105 Befugnisse der Beschwerdekammer

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/105#abs-1 (1) Innerhalb der Verwaltungsstruktur der Agentur wird eine Beschwerdekammer eingerichtet. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Organisation und Zusammensetzung der Beschwerdekammer zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/105#abs-2 (2) Die Beschwerdekammer entscheidet über Beschwerden gegen die in Artikel 108 genannten Entscheidungen. Die Beschwerdekammer wird bei Bedarf einberufen.

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