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VO (EU) 2018/1139

Art 106 Mitglieder der Beschwerdekammer

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/106#abs-1 (1) Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission aufgestellten Liste qualifizierter Bewerber ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/106#abs-2 (2) Die Amtszeit der Mitglieder der Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden und der Stellvertreter beträgt fünf Jahre und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/106#abs-3 (3) Die Mitglieder der Beschwerdekammer genießen Unabhängigkeit. Bei ihren Entscheidungen dürfen sie Weisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/106#abs-4 (4) Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen in der Agentur keine sonstigen Tätigkeiten ausüben. Die Tätigkeit als Mitglied der Beschwerdekammer kann nebenberuflich ausgeübt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/106#abs-5 (5) Die Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen während ihrer jeweiligen Amtszeit nur aus schwerwiegenden Gründen von der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsrats mit einem entsprechenden Beschluss ihres Amtes enthoben oder aus der Liste qualifizierter Bewerber gestrichen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2018-1139/106#abs-6 (6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Qualifikationen der Mitglieder der Beschwerdekammer, deren Stellung und Vertragsbeziehung zur Agentur, der Befugnisse der einzelnen Mitglieder in der Vorphase der Entscheidungen sowie der Vorschriften und Verfahren für die Abstimmung zu erlassen.

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