Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen

VO (EU) 2017/625

Art 60 Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/60#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht im Internet aktuelle Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen in seinem Hoheitsgebiet mit den folgenden Angaben für die einzelnen Stellen:

a) den Kontaktdaten;

b) den Öffnungszeiten;

c) der genauen Lage und ob der Eingangsort ein Hafen, ein Flughafen, ein Eisenbahn- oder Straßenübergang ist und

d) den Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1, für deren Kontrolle die Grenzkontrollstelle benannt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/60#abs-2 (2) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten das Format, die Kategorien, die Kürzel der Bestimmungsorte und die anderen Angaben fest, die von den Mitgliedstaaten in den Verzeichnissen der Grenzkontrollstellen zu verwenden sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

←Art 59 →Art 61