Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen
VO (EU) 2017/625Art 164 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/429 und damit zusammenhängende Übergangsbestimmungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/164#abs-1 (1) Die Verordnung (EG) 2016/429 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 33 erhält folgende Fassung:
„33. ‚amtliche Kontrolle‘ jede Form der Kontrolle, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *11 ) durchgeführt wird;
b) Nummer 51 erhält folgende Fassung:
„51. ‚TRACES‘ eine in das IMSOC integrierte Systemkomponente gemäß den Artikeln 131 bis 136 der Verordnung (EU) 2017/625 ;“
c) Nummer 53 erhält folgende Fassung:
„53. ‚amtlicher Tierarzt‘ einen amtlichen Tierarzt im Sinne des Artikels 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) 2017/625 ;“
d) Nummer 55 erhält folgende Fassung:
„55. ‚zuständige Behörde‘ die zentrale Veterinärbehörde eines Mitgliedstaats, die für die Organisation amtlicher Kontrollen und aller anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/625 zuständig ist, oder jede andere Behörde, der diese Zuständigkeit delegiert wurde;“
2. Artikel 229 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die betreffenden für die Sendung verantwortlichen Unternehmer haben ihre infrage stehenden Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Drittlandsgebieten zu Zwecken der amtlichen Kontrolle gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen.“
3. Artikel 281 wird gestrichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/164#abs-2 (2) Die folgenden Bestimmungen gelten bis zum Datum des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin für die Sachverhalte, die durch jene Verordnung geregelt werden:
a) Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG;
b) Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG;
c) Artikel 18 Absätze 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 91/496/EWG;
d) Artikel 22 Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7 der Richtlinie 97/78/EG.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/164#abs-3 (3) Unter Hinweis auf Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/429 und ungeachtet des in der genannten Verordnung vorgesehenen Datums des Geltungsbeginns gilt für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Bedingung für seine Anwendung bereits ab dem 14. Dezember 2019 als erfüllt.