Gesetze / Verordnung über amtliche Kontrollen
VO (EU) 2017/625Art 163 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 652/2014
Stand: 02.10.2026
Die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zur Deckung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme entstehen, können Finanzhilfen gewährt werden an:
a) Referenzlaboratorien der Europäischen Union gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *9 ) und Referenzzentren der Europäischen Union gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *10 );
b) Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/625 ;
c) Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette der Union gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2017/625 .
2. es wird folgender Artikel wird eingefügt:
Akkreditierung nationaler Referenzlaboratorien für Pflanzengesundheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/163#abs-1 (1) Finanzhilfen können nationalen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) 2017/625 für Kosten gewährt werden, die den Laboratorien bei der Erlangung der Akkreditierung gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 ‚Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien‘ für die Anwendung von Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen entstehen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-625/163#abs-2 (2) Die Finanzhilfe kann einem einzigen nationalen Referenzlaboratorium in jedem Mitgliedstaat für jedes Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Pflanzengesundheit während höchstens drei Jahren nach der Benennung dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union gewährt werden.“