Art 23 Einfache, transparente und standardisierte ABCP-Verbriefung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2402/23#abs-1 (1) Eine ABCP-Transaktion ist als STS anzusehen, wenn sie die Anforderungen auf Transaktionsebene nach Artikel 24 erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2402/23#abs-2 (2) Ein ABCP-Programm ist als STS anzusehen, wenn es die Anforderungen nach Artikel 26 erfüllt und der Sponsor des ABCP-Programms die Anforderungen nach Artikel 25 erfüllt.
Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Begriff „Verkäufer“ einen „Originator“ oder einen „ursprünglichen Kreditgeber“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2402/23#abs-3 (3) Bis zum 18. Oktober 2018 nimmt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der Anforderungen der Artikel 24 und 26 dieser Verordnung an.