Gesetze / VO (EU) Nr. 1093/2010

VO (EU) Nr. 1093/2010

Art 24 Dauerhafte Fähigkeit zur Reaktion auf Systemrisiken

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/24#abs-1 (1) Die Behörde stellt sicher, dass sie dauerhaft über die fachliche Kapazität verfügt, die es erlaubt, effizient auf das tatsächliche Eintreten eines Systemrisikos im Sinne der Artikel 22 und 23, insbesondere in Bezug auf Institute, von denen ein Systemrisiko ausgeht, zu reagieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1093-2010/24#abs-2 (2) Die Behörde erfüllt alle ihr in dieser Verordnung und in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und trägt dazu bei, eine kohärente und koordinierte Regelung zum Krisenmanagement und zur Krisenbewältigung in der Union sicherzustellen.

←Art 23 →Art 25