Art 13 Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2402/13#abs-1 (1) Hat die ESMA einen Beschluss gemäß Artikel 12 erlassen oder widerruft sie die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Registrierung, so teilt sie dies dem Verbriefungsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit.
Die ESMA teilt der zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2402/13#abs-2 (2) Die ESMA unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2402/13#abs-3 (3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Verbriefungsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.