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# Art 13 VO (EU) 2017/2402 — Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung

VO (EU) 2017/2402  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat die ESMA einen Beschluss gemäß Artikel 12 erlassen oder widerruft sie die in Artikel 15 Absatz 1 genannte Registrierung, so teilt sie dies dem Verbriefungsregister innerhalb von fünf Werktagen mit einer ausführlichen Begründung ihres Beschlusses mit.

Die ESMA teilt der zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.

(2) Die ESMA unterrichtet die Kommission unverzüglich über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.

(3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Verbriefungsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.

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Zitiervorschlag: Art 13 VO (EU) 2017/2402

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2402/13

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