Gesetze / VO (EU) 2017/2394

VO (EU) 2017/2394

Art 8 Informationen und Listen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2394/8#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich folgende Information sowie deren etwaige Änderungen mit:

a) die zuständigen Behörden, die zentrale Verbindungsstelle, die benannten Stellen und die Einrichtungen, die nach Artikel 27 Absatz 1 externe Warnmeldungen abgeben, sowie deren Kontaktdaten, und

b) Informationen über die Organisation, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2017-2394/8#abs-2 (2) Die Kommission führt und aktualisiert auf ihrer Internetseite eine öffentlich verfügbare Liste der zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen, benannten Stellen und der Einrichtungen, die nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 externe Warnmeldungen abgeben.

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