(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich folgende Information sowie deren etwaige Änderungen mit:
a) die zuständigen Behörden, die zentrale Verbindungsstelle, die benannten Stellen und die Einrichtungen, die nach Artikel 27 Absatz 1 externe Warnmeldungen abgeben, sowie deren Kontaktdaten, und
b) Informationen über die Organisation, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden.
(2) Die Kommission führt und aktualisiert auf ihrer Internetseite eine öffentlich verfügbare Liste der zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen, benannten Stellen und der Einrichtungen, die nach Artikel 27 Absatz 1 oder 2 externe Warnmeldungen abgeben.