Gesetze / VO (EU) 2017/2394

VO (EU) 2017/2394

Art 34 Verwendung von Beweismaterial und Ermittlungsergebnissen

Stand: 02.10.2026

Die zuständigen Behörden dürfen alle ihnen übermittelten Informationen, Unterlagen, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigten Kopien und Ermittlungsergebnisse — unabhängig von ihrem Speichermedium — in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende im eigenen Mitgliedstaat beschaffte Unterlagen.

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