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Art 34 VO (EU) 2017/2394 — Verwendung von Beweismaterial und Ermittlungsergebnissen

VO (EU) 2017/2394

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Behörden dürfen alle ihnen übermittelten Informationen, Unterlagen, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigten Kopien und Ermittlungsergebnisse — unabhängig von ihrem Speichermedium — in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende im eigenen Mitgliedstaat beschaffte Unterlagen.